Ortskernsanierung Rutesheim IV

Förmliche Festlegung

Stadt Rutesheim - Kreis Böblingen

Die Stadt Rutesheim wurde im Programmjahr 2022 mit dem städtebaulichen Erneuerungsgebiet „Ortskern IV“ in ein Förderprogramm der städtebaulichen Erneuerung aufgenommen und mit einer Finanzhilfe in Höhe von 800.000 Euro ausgestattet. Die Landsiedlung Baden-Württemberg war in Kooperation mit dem Büro Zoll mit der Erarbeitung der Antragsunterlagen beauftragt.

Die als Voraussetzung für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes und damit für die Durchführung erforderlicher Erneuerungsmaßnahmen sowie für die Inanspruchnahme der bewilligten Finanzhilfen des Landes notwendigen Vorbereitenden Untersuchungen wurden mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.07.2022 eingeleitet und am 21.07.2022 ordnungsgemäß in den Stadtnachrichten Rutesheim bekannt  gemacht.

Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erarbeiteten planerischen Grundlagen und Überlegungen sowie die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen gewonnenen Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch in dem zukünftigen Sanierungsgebiet „Ortskern IV“ und die daraus abzuleitenden Ziele und Maßnahmen ergeben.

Die der Antragstellung zugrundeliegenden planerischen Überlegungen sowie die Ziele der Sanierung wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 22.09.2021 ausführlich dargestellt und erörtert.

Durch den Beschluss der Satzung wird das Gebiet, in dem die Sanierung gemäß den Erkenntnissen der bisherigen Planungen und Untersuchungen sinnvollerweise durchgeführt werden soll, förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

Im Zuge des Beschlusses der Sanierungssatzung wurde weiterhin beschlossen, dass gemäß § 142 Absatz 4 BauGB die Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) bei der Sanierungsdurchführung zur Anwendung gelangen sollen.

Des Weiteren wurde im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes eine Frist bis zum 30.04.2034 festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll.

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung

Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Rutesheim, Leonberger Straße 15, 71277 Rutesheim, geltend zu machen.

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

Auf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) und der §§ 152 – 156a BauGB (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung, Ausgleichsbetrag des Eigentümers, Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung, Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme) wird hingewiesen.

Für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB ist bei der Stadt ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.

Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Auskünfte erteilt:

Stadt Rutesheim
Stadtbaumeister Herr Dieterle-Bard
Leonberger Straße 15
71277 Rutesheim
Telefon: 07152 5002-1040
E-Mail: b.dieterle-bard@rutesheim.de

oder der Sanierungsberater der Stadt Rutesheim
Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
Herr Rudolf Kunstmann
Am Viehmarkt 1
76646 Bruchsal
Telefon: 0711 6677-3911
E-Mail: rudolf.kunstmann@landsiedlung.de

Rutesheim, den 15.12.2022
gez. Martin Killinger
Erster Beigeordneter