Bebauungspläne

Alle Bebauungspläne finden Sie im BürgerGIS der Stadt Rutesheim.

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Schertlenswald – Süd (IX)“

Der Gemeinderat der Stadt Rutesheim hat am 21.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schertlenswald – Süd (IX)“ gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.

Der untenstehende Kartenausschnitt zeigt den Bebauungsplan mit dem räumlichen Geltungsbereich.

Kartenausschnitt des Bebauungsplans mit Bild und Text.

Der Bebauungsplan „Schertlenswald – Süd (IX)“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung (jeweils in der Fassung vom 21.07.2025) können im Rathaus der Stadt Rutesheim, Leonberger Str. 15, 71277 Rutesheim, Zimmer 3.01 während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Rutesheim eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß §44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rutesheim, 28.07.2025
gez.
Susanne Widmaier
Bürgermeisterin