Lichtraumprofil an öffentlichen Straßen und Wegen
Informationen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
Grundstückseigentümer müssen regelmäßig prüfen, ob von Bäumen, Büschen oder Sträuchern eine Gefahr ausgehen könnte.
Hindernisse durch überhängende Äste von Bäumen sowie zu breit oder zu hochwachsende Hecken und Sträucher stellen immer wieder, insbesondere während der wachstumsintensiven Zeit, eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum dar, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen sowie an Geh- und Radwegen. Oft sind auch Verkehrsschilder zugewachsen und werden dadurch übersehen.
In solchen Fällen sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, auf denen sich die Pflanzen befinden, in der Verkehrssicherungspflicht und können für eventuelle Unfallschäden durch die unterlassene Verkehrssicherung haftbar gemacht werden (gem. § 823 BGB). Das sogenannte Lichtraumprofil beträgt über Straßen 4,50 Meter, über Gehwegen 2,20 Meter und über Radwegen 2,50 Meter. Neben Straßen und im Anschluss an Rad- und/ oder Gehwege beträgt das Lichtraumprofil 0,50 Meter (siehe Skizze). Das Lichtraumprofil ist stets von Hindernissen freizuhalten. Gesetzliche Grundlage ist § 27 Straßengesetz BW und gilt für alle öffentlichen Straßen. Bei Missachtung einer Aufforderung zum Rückschnitt durch die Stadt können Bußgelder und die Ersatzvornahme zu Lasten des Eigentümers durchgesetzt werden.
Im eigenen sowie besonders im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sind daher private Anpflanzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig und regelmäßig so weit zurückzuschneiden, dass für alle eine ungehinderte und gefahrlose Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums erfolgen kann. Dies gilt ganz besonders für intensiver genutzte Geh- und Radwege. Insbesondere in den wachstumsintensiven Monaten sollte ein Rückschnitt regelmäßig erfolgen. Der sogenannte Form- oder Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei welchem lediglich herauswachsende Äste korrigiert werden, ist ganzjährig erlaubt. Ein richtiger Rückschnitt von Hecken und Sträuchern hingegen ist gesetzlich aus Gründen des Artenschutzes wieder ab Anfang Oktober eines jeden Jahres und bis Ende Februar zugelassen. Bei Gefahr im Verzug jedoch, sprich der Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist die Entfernung von Gehölzen in jedem Fall und ganzjährig durchzuführen.