Mehr Sicherheit für alle Beteiligten im Straßenverkehr

Gefahrlos und sicher Einfahren, Anfahren und Ausfahren

Wussten Sie, dass viele Unfälle im Straßenverkehr beim Ein- und Ausfahren passieren? Gerade beim Ausfahren aus privaten Grundstücken sind die Sichtverhältnisse oft durch Hecken oder andere Gebäude eingeschränkt, sodass Fahrer teilweise mit dem Auto bereits voll auf dem Gehweg stehen, bevor sie erstmals einsehen können, ob jemand kommt. Dadurch kann es zur Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern oder anderen Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg, aber auch im fließenden Verkehr, kommen. Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, ist hier besondere Vorsicht gefragt.

Der Paragraf zehn der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt: „Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem Verkehrsberuhigten Bereich (‚Spielstraße‘) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“

Konkret bedeutet das, dass sich Kraftfahrer gerade an privaten Ausfahrten mit geringer Sicht nach links oder rechts beim Verlassen des Grundstücks wenn nötig von einem Mitfahrer oder Dritten einweisen lassen müssen oder sich eben nur ganz langsam und sehr vorsichtig in den Gehwegbereich beziehungsweise in die Fahrbahn hineintasten dürfen. Der fließende Verkehr darf nicht gefährdet werden. Das gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge auf der Straße, sondern besonders auch für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder auf dem Gehweg. Zur Erinnerung: Kinder bis acht Jahre müssen mit dem Rad den Gehweg nutzen, Kinder bis zehn Jahre dürfen ihn benutzen. Aus- beziehungsweise anfahrende Kraftfahrer müssen daher stets nicht nur mit Fußgängern, sondern auch mit Radlern rechnen.

Regelmäßig sehr positiv wirkt sich eine Verbesserung der Sichtverhältnisse, zum Beispiel ein kräftiger Rückschnitt von Gehölzen oder Hecken im Ausfahrtsbereich, auf die Sicherheit aus. Gute Sichtverhältnisse sind für die Verkehrssicherheit unabdingbar. Bei baulichen Sichthindernissen – vor allem im Stadtkern stehen nicht wenige Gebäude direkt auf der Grundstücksgrenze und verhindern dadurch die Sicht auf den Gehweg beziehungsweise die Straße nach links oder rechts – können auch gegenüber oder am Gebäude montierte Verkehrsspiegel hilfreich sein.

Auch ein- beziehungsweise ausfahrende Kraftfahrer, die vom Straßenrand aus in den Verkehr einfädeln oder in ein privates Grundstück oder einen Verkehrsberuhigten Bereich einfahren, sind verpflichtet, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und ihre Absicht rechtzeitig unter Betätigen der Fahrtrichtungsanzeige anzukündigen. Das klingt zunächst einfach, und doch kommt es auch dabei nicht selten zu Unfällen. Besondere Vorsicht ist beim Einfahren in verkehrsberuhigte Zonen nötig, denn in diesem Fall muss grundsätzlich auch mit spielenden Kindern oder anderen Personen gerechnet werden, die sich dort aufhalten. Auch hier ist es hilfreich, sich langsam voranzutasten und gegebenenfalls Verkehrsspiegel zu nutzen.

Weiteres Gefahrenpotenzial besteht beim Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen. Paragraf 14 der StVO, „Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen“, lautet: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.“ Das heißt, vor dem Öffnen der Tür muss man über die Schulter nach hinten schauen. Das gilt auch für die Beifahrer. Der Kraftfahrer muss seine Beifahrer darüber informieren.

„Wir alle können und müssen durch Einhaltung dieser Maßnahmen und Regeln zur maximalen Sicherheit aller Beteiligten beitragen“, so Bürgermeisterin Susanne Widmaier und Erster Beigeordneter Martin Killinger. „Sicherheit geht immer vor. In diesem Sinne wünschen wir allen eine gute und sichere Fahrt.“

Blick auf die Kreuzung der Flachter Straße und Kirchstraße mit Gebäuden.
"Rechts-vor-Links" gilt hier nicht, wie bei einer privaten Grundstücksausfahrt