Die zehn größten Parksünden in unserer Stadt - Teil 3
Gegenseitige Rücksichtnahme ist wichtig - und schont Ihren Geldbeutel
Heute folgt der dritte und letzte Teil unserer Serie zu den größten Parksünden. Debora Widmaier vom Ordnungsamt hat eine Liste der schwerwiegendsten Parkverstöße zusammengestellt, die leider auch in Rutesheim immer wieder zu beobachten sind. Für jeden Verstoß führt sie auch die möglichen und teilweise schwerwiegenden Folgen für die allgemeine Verkehrssicherheit und für Lösch- und Rettungseinsätze an sowie die Auswirkungen auf Sie und Ihren Geldbeutel.
Parken auf Gehwegen
Soweit das Parken auf dem Gehweg nicht ausdrücklich durch ein Verkehrszeichen angeordnet ist, dürfen Kraftfahrzeuge aller Art nicht auf Gehwegen halten oder parken. Dies gilt unabhängig von der Breite des Gehwegs und schließt auch teilweises Parken auf dem Gehweg mit ein. Falschverhalten animiert hier häufig zu weiteren Parkverstößen. Der Gehweg verliert seine eigentliche Funktion und wird anstatt als Verkehrsfläche für Fußgänger vielmehr als Parkplatz genutzt. Das Parken auf Gehwegen hat zur Folge, dass Passanten, vor allem ältere mit Rollatoren oder Rollstuhlfahrer, diesen Bereich nicht mehr passieren können. Auch ist zu berücksichtigen, dass Kinder bis acht Jahre auf dem Gehweg Rad fahren müssen und Kinder bis zehn Jahre sowie die sie begleitenden Erwachsenen auf dem Gehweg Rad fahren dürfen.
Verkehrszeichen 315
Verwarnungs- bzw. Bußgeld: 55 bis 100 Euro
Je nach Tatvorwurf zusätzlich 1 Punkt in Flensburg und es kann abgeschleppt werden.
Parken an engen Stellen, unterschreiten der erforderlichen Restfahrbahnbreite
Für eine ungehinderte Durchfahrt muss stets eine Mindestbreite von 3,05 Metern zur Verfügung stehen. Eine Missachtung der Mindestrestbreite hat zur Folge, dass Rettungsfahrzeuge im Ernstfall nicht an den Einsatzort gelangen beziehungsweise die Einsatzfahrzeuge der Abfallwirtschaft ihrem Entsorgungsauftrag nicht nachkommen können, was somit in letzter Konsequenz zu Lasten der Allgemeinheit beziehungsweise der Anwohner geht. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden daher verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge durch die Behörde entfernt.
Verwarnungs- bzw. Bußgeld: 35 bis 100 Euro
Je nach Tatvorwurf zusätzlich 1 Punkt in Flensburg und es kann abgeschleppt werden.
Parken auf Sperrflächen
Sperrflächen dienen der Verkehrslenkung. Daher ist das Befahren, Halten sowie Parken verboten. Sperrflächen sind oftmals in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen angebracht. Parken, Halten oder Befahren führt hier zu einer starken Sichtbehinderung und stellt eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar.
Verkehrszeichen 298
Verwarnungsgeld: 25 bis 35 Euro
Sofortiges Abschleppen ist auch ohne Behinderung möglich.