Die zehn größten Parksünden in unserer Stadt - Teil 1

Gegenseitige Rücksichtnahme ist wichtig - und schont Ihren Geldbeutel

Leider kommt es in Sachen Parkverhalten auch in Rutesheim immer wieder zu groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Debora Widmaier vom Ordnungsamt hat die zehn größten Parksünden gesammelt und auch einige anschauliche Beispielsituationen für Sie fotografiert. Für jeden Verstoß führt sie auch die möglichen schwerwiegenden Folgen für die allgemeine Verkehrssicherheit und für Lösch- und Rettungseinsätze sowie die Auswirkungen für Sie und Ihren Geldbeutel an. Wir werden die Zusammenfassung hier in drei Teilen veröffentlichen.

Parken in der Brandschutzzone

Hier herrscht absolutes Halteverbot. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge behindern im Ernstfall die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei einem Lösch- und Rettungseinsatz und nehmen dadurch einen Personenschaden billigend in Kauf. In Brandschutzzonen und Feuerwehrzufahrten geparkte Fahrzeuge werden konsequent abgeschleppt. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nur teilweise in den ausgewiesenen Bereich hineinragt.

Verkehrszeichen 283, Zusatzzeichen „Brandschutzzone“
Verwarnungs- beziehungsweise Bußgeld: 55 bis 100 Euro
Sofortiges Abschleppen ist auch ohne Behinderung möglich.    

Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne Sonderausweis

Parken ist hier nur mit Sonderausweis gestattet. Dieser Sonderparkplatz steht ausschließlich Menschen mit erheblicher Mobilitäts- beziehungsweise Funktionseinschränkung zur Verfügung. Die Berechtigung für einen Behindertenparkplatz besteht lediglich für Personen mit einem entsprechenden Schwerbehindertenausweis. Personen mit Behinderungen sind auf diese Plätze angewiesen, da sie sich in zentraler Lage befinden und darüber hinaus breiter sind, um beispielsweise Rollstuhlfahrern das Aussteigen zu ermöglichen. Zum Schutz der Berechtigten werden durch die Verkehrsüberwachung der Stadt Rutesheim Verstöße konsequent zur Anzeige gebracht.

Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen „Schwerbehinderter“
Verwarnungsgeld: 55 Euro
Sofortiges Abschleppen ist auch ohne Behinderung möglich.

Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge, ohne einen Ladevorgang vorzunehmen

An Ladesäulen für E-Fahrzeuge darf nur während des Ladevorgangs geparkt werden. Die Elektromobilität ist in Rutesheim ein zentrales Thema der Luftreinhaltung. Daher stehen diese Bereiche im Fokus der regelmäßigen Verkehrskontrollen. Um einen ungehinderten Ladevorgang zu gewährleisten, werden unberechtigt abgestellte Fahrzeuge grundsätzlich abgeschleppt.

Bisher Verkehrszeichen 283, künftig einheitlich Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ à Anpassung auf neue Beschilderung
Verwarnungsgeld: 55 Euro
Sofortiges Abschleppen ist auch ohne Behinderung möglich.

Parken im absoluten Haltverbot

Das Halten und Parken im Geltungsbereich eines Haltverbots ist grundsätzlich nicht zulässig, denn es führt zur Behinderung des ruhenden oder fließenden Verkehrs. Dies schließt auch das kurzfristige Halten von weniger als drei Minuten ein.

Verkehrszeichen 283
Verwarnungsgeld: 25 bis 50 Euro
Sofortiges Abschleppen ist auch ohne Behinderung möglich.

Zu sehen ist eine schwarze Mercedes Limousine, die widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz parkt.