Katzenschutzverordnung seit Ende 2022 in Rutesheim

Freilaufende Katzen müssen kastriert, gekennzeichnet und registriert werden

Rund 2 Millionen Streunerkatzen gibt es derzeit in Deutschland und die Zahl steigt. Sehr zur Beunruhigung von Tierschutzverbänden, NABU, Veterinärämtern und Tierheimen, denn dies führt nicht nur zu Problemen für die Tiere selbst, die hungern und teilweise schmerzhafte Infektionskrankheiten, Verletzungen oder Parasiten haben, sondern gefährdet auch die Artenvielfalt. Ein einziges Katzenpärchen kann statistisch innerhalb von vier Jahren für eine Population von über 2.000 Katzen sorgen. Freilaufende unkastrierte Katzen sind deshalb ein Problem. Wie viele andere Kommunen hat die Stadt Rutesheim daher eine Verordnung zum Schutz freilaufender Katzen (Katzenschutzverordnung) erlassen. Wir haben die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst.

Auch in Rutesheim und Perouse gibt es immer wieder Meldungen über freilaufende, unkastrierte Katzen. Im Jahr 2021 etwa wurden neun teilweise schwer kranke streunende Katzen eingefangen und versorgt. Die Stadt Rutesheim setzte daher vergangenes Jahr eine Katzenschutzverordnung auf, die am 14. Juli 2022 hier im Amtsblatt veröffentlicht wurde und sechs Monate nach Veröffentlichung, also Ende des Jahres, in Kraft trat. Sie regelt die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen sowie den Umgang mit Verstößen gegen diese Pflicht und mit halterlosen Katzen.

Freilaufende Halterkatzen, also Katzen, die einen Besitzer oder eine Besitzerin haben, müssen demnach von diesen kastriert, mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet und registriert werden. Eine solche Registrierung inklusive Name und Anschrift der Halterin oder des Halters kann beispielsweise über das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder dem Deutschen Tierschutzbund (FINDEFIX) erfolgen. Kastration und Registrierung müssen auf Verlangen der Stadt nachgewiesen werden können.

Beim Auffinden einer unkastrierten Katze wird zunächst geprüft, ob ein Halter ermittelt werden kann. Handelt es sich um eine Fundkatze – eine Katze, die sich eher zahm zeigt und bei der vermutet wird, dass es eine Halterkatze ist – wird sie dazu ins Tierheim gebracht. Kann dort innerhalb von 48 Stunden kein Halter ermittelt werden, wird sie kastriert und kommt in die Vermittlung. Eine Streunerkatze wird zunächst zu einem Tierarzt gebracht. Auch hier wird, wenn kein Halter ermittelt werden kann, die Kastration durchgeführt. Dann wird die Katze zurück an den Fundort gebracht.

Wird ein Halter oder eine Halterin ermittelt, wird diesem oder dieser aufgetragen die Kastration durchzuführen. Die bis dahin angefallenen Kosten für die Versorgung der Katze trägt der Halter beziehungsweise die Halterin. Dasselbe gilt für die Kosten einer eventuell bereits durchgeführten Kastration bei nicht registrierten Katzen. Wer seine Katze kennzeichnet und registriert, trägt dazu bei, dass aufgefundene Katzen kürzer in Obhut bleiben müssen und weniger Kosten entstehen. Die Katzen werden schneller versorgt und es sind weniger Kapazitäten in den Tierheimen nötig. Für besitzerlose Katzen übernehmen die Kosten für die Kastration das Landratsamt Böblingen, der Freundeskreis Katze und Mensch, die Katzenhilfe Stuttgart und der Tierschutzverein Böblingen.

Die Katzenschutzordnung soll die Vermehrung von Streunerkatzen – und somit auch die Zahl kranker und hungriger Tiere – eindämmen und Tierheime, Tierschutzvereine und Pflegestellen sowohl was deren Kapazitäten betrifft als auch finanziell und personell entlasten. Auch die Katzenfänger, die die gemeldeten Katzen bei Wind und Wetter mühselig einfangen, diese teilweise mit der Flasche großziehen und oft mehrere tausend Kilometer im Jahr mit ihren Privatfahrzeugen zurücklegen, sollen entlastet werden und rechtliche Absicherung erhalten. Und nicht zuletzt trägt eine geringere Katzendichte zu mehr Artenvielfalt bei.

Zu sehen sind drei Katzen, die hintereinander auf einem kleinen Pfad zwischen Grasflächen laufen.
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